Was ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

In Deutschland kann sich grundsätzlich jeder als „Sachverständiger“ bezeichnen, da dieser Begriff rechtlich nicht geschützt ist.

Im Gegensatz dazu ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (ö.b.u.v. SV) gesetzlich geschützt und setzt eine offizielle Anerkennung voraus.

Diese Anerkennung erfolgt durch einen formalen Akt der Bestellung und Vereidigung, der von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie den Handwerkskammern durchgeführt wird.

Um als ö.b.u.v. Sachverständiger anerkannt zu werden, muss eine Person in einem speziellen Verfahren ihre persönliche Eignung und Fachkompetenz nachweisen.

Einmal bestellt und vereidigt, ist der ö.b.u.v. Sachverständige durch einen Eid verpflichtet, seine Aufgaben als Gutachter gewissenhaft, unabhängig, unparteiisch, persönlich und frei von Weisungen zu erfüllen. Zu seinen Pflichten gehört auch eine strafbewehrte Schweigepflicht. Die Bestellungsbehörde stellt durch einen umfassenden Katalog von Pflichten sicher, dass nur qualifizierte und integre Experten diese Anerkennung tragen.

Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen dient dazu, das Vertrauen von Publikum, Behörden und Gerichten in die Zuverlässigkeit und Fachkenntnis der Gutachter zu stärken. Dadurch erhalten diese Experten eine besondere Qualifikation und ihre Aussagen genießen einen erhöhten Stellenwert.

Die Handwerkskammern überwachen die öffentlich bestellten Sachverständigen regelmäßig, insbesondere in Bezug auf ihre Fortbildungs- und Erfahrungsaustauschpflichten. Verstöße gegen den Pflichtenkatalog können zum Widerruf der öffentlichen Bestellung führen.

Mit der Bestellung und Vereidigung sind die Sachverständigen nicht nur zur Verschwiegenheit verpflichtet, sondern auch zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben.

Insgesamt genießen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in der Öffentlichkeit ein hohes Ansehen, hauptsächlich wegen ihrer strikten Einhaltung von Objektivität und Neutralität.

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